Bundesgericht bestätigt: Threema muss keine Vorratsdatenspeicherung anlegen.

Das Bundesgericht bestätigt: Threema ist kein Fernmeldedienstanbieter und somit nicht den strengen Überwachungspflichten des BÜPF unterworfen.

Wie wie schon im Blog threema-vorratsdatenspeicherung berichtet, erwog Threema den wegzug aus der Schweiz. Denn der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) forderte 2018 eine Echtzeitüberwachung der Metadaten und die Aufhebung der Transportverschlüsselung.

Die Schweizer App Threema verspricht anonymen Austausch mit anderen Personen, ob per Nachricht oder Internet-Anruf. Den Behörden passt das aber nicht.

Threema ging vors Bundesverwaltungsgericht und bekam recht. Das EJPD zog den Fall weiter ans Bundesgericht – das den Entscheid am 29. April bestätigte. Die Begründung: Apps wie Threema würden keine Leitungs- oder Funkinfrastruktur bieten, sondern lediglich Informationen in bestehende einspeisen.

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